Kindergeldanspruch von Eltern im EU-Ausland

Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebenden Elternteils für sein Kind, das im EU-Ausland im Haushalt des anderen Elternteils lebt, wird durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des im Ausland lebenden Elternteils verdrängt. Das hat das hat der Bundesfinanzhof nun entschieden.

In dem Fall lebte der Vater in Deutschland und ging dort einer nichtselbständigen Tätigkeit nach. Seine beiden Kinder leben bei ihrer Mutter in Spanien, wo die Mutter ebenfalls erwerbstätig ist.

Ob sie dort einen Kindergeldanspruch geltend gemacht hatte, stand zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht fest. Der Vater stellte bei der Familienkasse einen Antrag auf Erstattung von Differenzkindergeld.

Die Familienkasse lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass der Mutter ein vorrangiger Kindergeldanspruch zustehe. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage des Vaters statt mit der Argumentation, der durch die Haushaltsaufnahme begründete Vorrang betreffe nur inländische Kindergeldansprüche.

Über die dagegen erhobenen Revision musste der Bundesfinanzhof entscheiden, jedoch erst nachdem der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung über einen vergleichbaren Fall getroffen hatte. Dann waren die obersten Finanzrichter in Deutschland am Zug.

Entsprechend der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs widersprach der Bundesfinanzhof dem Finanzgericht und – lange Rede kurzer Sinn – wies die Klare des Vaters ab. Der ist zwar nach deutschem Recht anspruchsberechtigt. Der Mutter steht jedoch ein vorrangiger Kindergeldanspruch zu, weil die Kinder in ihrem Haushalt leben.

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