Werbekalender als Betriebsausgaben

Die Kosten für die Herstellung eines Firmenkalenders können nur dann als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden, wenn diese in den Büchern getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Das hat nun das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.04.2016 - 6 K 2005/11, Revision zugelassen.

In dem Fall hatte ein Unternehmen Kalender mit Firmenlogo und Grußwort der Geschäftsführerin drucken lassen, die anschließend an Kunden und Geschäftspartner verschenkt wurden. Die allermeisten dieser Kalender wurden mit einer Grußkarte in der Weihnachtszeit verschickt.

Die Kosten pro Kalender lagen bei weniger als 40 Euro. Die Firma machte die Aufwendungen für die Kalender in ihrer Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt jedoch hielt die Kosten nicht für abzugsfähig. Daraufhin klagte das Unternehmen, scheiterte jedoch vor dem Finanzgerichts Baden-Württemberg.
Ihre Entscheidung begründeten die Richter folgendermaßen: Die Klägerin gehe zwar zu Recht davon aus, dass Aufwendungen für Geschenke steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Herstellungskosten pro Jahr und Empfänger den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen.

Voraussetzung dafür sei jedoch, dass diese Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben verzeichnet würden. Die Klägerin habe die Kosten für die Kalender jedoch nicht auf einem besonderen Konto innerhalb der kaufmännischen Buchführung verbucht. Darum seien die Kosten nicht abzugsfähig. Die Revision in diesem Fall ließen die Richter zu.

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