Wo ist eigentlich der Arbeitsort von Berufskraftfahrern?

Der Arbeitsplatz von Angela Merkels liegt in Berlin, im Bundeskanzleramt. Der Arbeitsplatz von Hausmeister Krause liegt der in Wohnanlage Kalker Weg in Köln-Kalk. Das weiß jedes Kind. Doch wo ist eigentlich die Arbeitsstätte eines Fernfahrers?

Damit hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg neulich beschäftigt. Hintergrund war die Frage, ob und in welchem Umfang ein Berufskraftfahrer so genannte Verpflegungsaufwendungen in seiner Steuererklärung gelten machen kann.

(FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.10.2015 - 9 K 9101/12; Revision anhängig)

Verpflegungsmehraufwendungen sind Kosten, die entstehen, weil ein Arbeitnehmer sich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte aufhält und darum mehr Geld für seine Verpflegung ausgeben muss.

In dem Fall ging es um einen Berufskraftfahrer, der mehr als die Hälfte seiner Arbeitstage im Jahr außerhalb des Firmensitzes des Arbeitgebers mit dem LKW unterwegs war. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 hatte er darum Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht, die das Finanzamt jedoch nicht anerkannte. Seine Klage dagegen wiesen die Finanzrichter zurück und begründeten ihre
Entscheidung folgendermaßen:

Zu Recht sei das Finanzamt davon ausgegangen, dass die regelmäßige Arbeitsstätte der Firmensitz des Arbeitgebers sei. Regelmäßige Arbeitsstätte sei im Regelfall der Betrieb des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist, wenn er diese nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsuche.

Darum spiele es keine Rolle, ob der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 jeweils mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Jahresarbeitszeit außerhalb dieser betrieblichen Einrichtung verbracht habe. Der Kläger hat in dem Fall Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob sich die nächste Instanz der Argumentation der Finanzrichter aus Berlin-Brandenburg anschließen wird.

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