Versicherungsleistungen, die für die Beseitigung von Schäden im Haushalt eines Steuerpflichtigen gezahlt werden, vermindern die abzugsfähigen Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen im Rahmen der Steuererklärung. So hat es das Finanzgericht Münster im April entschieden. (FG Münster, Urteil v. 6.4.2016 - 13 K 136/15 E)
Die Frage, die sich hier stellt, lautet: Was heißt das auf Deutsch?
Es bedeutet folgendes: Wenn der Dachdecker das Dach des Eigenheims repariert, können die Kosten dafür normaler Weise unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden.
Ist das Dach aber beispielsweise durch einen Sturm beschädigt worden und hat eine Versicherung die Kosten für die Reparatur der Sturmschäden übernommen, wird die Abzugsfähigkeit eingeschränkt. Dann mindert sich der Betrag der Handwerkerrechnung, der von der Steuer abgesetzt werden kann, um die Summe, die der Eigentümer von seiner Versicherung bekommen hat.
In dem Fall, der jetzt vom Finanzgericht Münster entschieden wurde, hatte die Klägerin einen Wasserschaden erlitten. Für die Beseitigung des Schadens waren Handwerkerkosten in Höhe von über 3000 Euro angefallen. Ihre Die Versicherung erstattete die Aufwendungen, doch in ihrer Einkommensteuererklärung setzte sie die Handwerkerkosten aber dennoch an und beantragte Steuerermäßigung. Das Finanzamt lehnte dies ab und verwies auf die Zahlung der Versicherung.
Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an. Die Richter argumentierten so: Damit Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden können, müssen sie laut Gesetz für den Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Belastung darstellen. Von einer Belastung könne aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kosten von der Versicherung erstattet worden sind.
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