Wo arbeitet eigentlich ein Außendienstmitarbeiter?

An welchem Ort ein Arbeitnehmer seinen Job verrichtet, ist in der Arbeitswelt von heute immer weniger wichtig. Waren es früher hauptsächlich Fahrer, Monteure oder Vertriebsmitarbeiter, die ständig unterwegs waren, können heute immer mehr Arbeiten von nahezu überall erledigt werden.

Vielen Arbeitgeber ist es mittlerweile relativ egal, wo sich ihre Mitarbeiter aufhalten, solange sie ihren Job anständig erledigen. Doch es gibt eine Stelle, die noch immer ganz genau wissen will, wo die Menschen arbeiten: das Finanzamt – jedenfalls dann, wenn Arbeitnehmer in ihrer Steuererklärung die Entfernungspauschale geltend machen.

So war es auch in dem Fall, den nun das Finanzgericht Münster zu entscheiden hatte. Der Kläger war als Außendienstmonteur beschäftigt.

2013 fuhr er an jedem Arbeitstag zunächst mit seinem Privatwagen in den Betrieb. Dort stieg er um in einen Dienst-PKW, mit dem er zu seinen einzelnen Einsatzorten fuhr. Erst kurz vor Feierabend beachte er diesen wieder zum Betriebsgelände zurück und fuhr mit seinem privaten PKW nach Hause.

In seiner Einkommensteuererklärung machte er 0,30 EUR für jeden während eines Arbeitstages tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale pro Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte an.

Der Monteur stützte seine anschließende Klage im Wesentlichen auf das Argument, er habe keine regelmäßige Arbeitsstätte. Insbesondere könne der Betriebssitz seines Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, weil nur einen geringen Teil seiner täglichen Arbeitszeit dort verbringe.

Das Finanzgericht Münster ließ sich davon jedoch nicht überzeugen. Die Richter urteilten: Sucht ein Außendienstmonteur an jedem Arbeitstag den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf und fährt von dort aus mit einem Firmenfahrzeug zu den Einsatzorten, stellt der Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Dies hat zur Folge, dass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind (FG Münster, Urteil v. 17.2.2016 - 11 K 3235/14 E).

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Wenn Sie genau wissen wollen, welche Fahrtkosten Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen können, wenden Sie sich an Adam Maxelon. Der Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 – 41 66 93 40.