Urlaubs- und Weihnachtsgeld können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden

Arbeitgeber können Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Diese Rechtsauffassung vertritt jedenfalls das Arbeitsgericht Berlin. In dem Fall war eine Arbeitnehmerin gegen einen Stundenlohn von 6,44 Euro beschäftigt worden. Hinzu kamen Leistungszulage und Schichtzuschläge sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige Jahressonderzahlung.

Dieses Arbeitsverhältnis hatte die Arbeitgeberin gekündigt mit dem Ziel, einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, der einen Stundenlohn von 8,50 Euro vorsah, jedoch keine Leistungszulage, kein Urlaubsgeld und keine Jahressonderzahlung.

Das Arbeitsgericht Berlin hielt diese Änderungskündigung für unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn solle die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Leistungen, die nicht diesem Zweck dienten, - wie Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – könnten nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Noch steht nicht fest, ob dieses Urteil rechtskräftig wird. Die Arbeitgeberin hat die Möglichkeit, beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Berufung einzulegen.

Adam Maxelon, Rechtsanwalt und Steuerberater in Düsseldorf, empfiehlt Arbeitgebern, vor einer endgültigen Entscheidung des Falles keine Änderungskündigungen mit dem Ziel auszusprechen, Sonderleistungen auf den Mindestlohn anzurechnen.