Neues Urteil zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Die Frage, ob eine nachträglich berichtigte Rechnung rückwirkend gültig sein kann, wird von Steuerjuristen und Finanzexperten seit Jahren kontrovers diskutiert. Bei dem Streit geht es vor allem um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung formell fehlerhafter Rechnungen rückwirkend zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Bedeutung kommt dieser Frage vor allem in Bezug auf Zinsen zu, die von Finanzverwaltung nach der Abgabenordnung festsetzt werden können, wenn der  Steuerpflichtige die Vorsteuer aus der ursprünglichen – nicht ordnungsgemäßen – Rechnung bereits erhalten hat.

Das Finanzgericht Münster hat nun einen Fall entschieden, in dem die gestellten Rechnungen bis auf die Rechnungsnummern alle notwendigen Bestandteile von Rechnungen aufwiesen. Die Richter waren der Ansicht, dass die Rechnungsberichtigung in diesem Fall unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkung entfalten kann.

Das Finanzgericht Münster hat in dem Fall jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der ungeklärten Rechtsfragen zugelassen. Möglicherweise wird die Entscheidung also noch von einer höheren Instanz gekippt.

Adam Maxelon, Rechtsanwalt und Steuerberater in Düsseldorf, empfiehlt: Bei Unsicherheiten über die Formalien Ihrer Rechnungen halten Sie umgehend Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.