Steuertipp: Arbeitszimmer von der Steuer absetzen

Der Bundesfinanzhof hat vor kurzem erneut darüber entschieden, wann sich ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen lässt. Genauer gesagt hat er entschieden, dass sich an den bisherigen strengen Bestimmungen im Prinzip nichts ändert. Alles bleibt beim Alten. Aus der Sicht von Arbeitnehmern ist das bedauerlich.

Für Ihre nächste Steuererklärung bedeutet dies folgendes:

Auch in Zukunft können die Ausgaben für ein Arbeitszimmer in einer Privatwohnung nur dann bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn der ganze Raum nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dient.

Wer eine Schlafcouch aufstellt, um das Arbeitszimmer ab und zu auch als Gästezimmer zu nutzten, kann es nicht absetzen. Teilzeit-Arbeitszimmer können nicht teilweise steuerlich geltend gemacht werden.

Wer hin und wieder in seinem beruflichen Arbeitszimmer ein Computerspiel spielt, bekommt noch keinen Streit mit dem Finanzamt. Wer aber etwa einen großen Teil der Zeit nutzt, um die Webseite des örtlichen Schützenvereins zu pflegen, muss bereits vorsichtig sein.

In dem Fall, den der Bundesfinanzhof nun entschied, hatte ein Mann in seinem Arbeitszimmer nebenher mehrere vermietete Wohnungen verwaltet. Das gehöre nicht zu seinen beruflichen Aufgaben, urteilten die Richter. Dies führte dazu, dass das gesamte Arbeitszimmer nicht abgesetzt werden konnte.

Wenn Sie wissen wollen, ob Sie Ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend machen können, vereinbaren Sie gleich einen Termin Adam Maxelon, Ihrem Rechtsanwalt und Steuerberater in Düsseldorf.