Ermäßigte Steuer auf Abfindungen ausnahmsweise möglich

Normalerweise müssen Abfindungen, die Arbeitnehmer zum Ende eines Arbeitsverhältnisses bekommen, voll versteuert werden. So lautet die Regel. Doch Juristen wären keine Juristen, wenn sie zu jeder Regel nicht auch hier eine Ausnahme finden würden. Genau das haben nun die Richter des Bundesfinanzhofs in München getan.

In einem Urteil stellten sie klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei Abfindungen auch der ermäßigte Steuersatz angewandt werden kann. Und genau hier wird die Sache – wie immer, wenn Juristen Ausnahmen machen, – kompliziert.

In dem konkreten Fall mussten die Münchner Finanzrichter über die Klage eines Arbeitnehmers entscheiden, der knapp 40 Jahre lang bei derselben Firma angestellt gewesen war. Sein Jahresgehalt betrug zuletzt 34 500 Euro.

Im Herbst 2010 schlossen Kläger und Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, in dem eine betriebliche Abfindung von 104 800 Euro und eine Tarifabfindung von 10 200 Euro vereinbart wurden.

Die Tarifabfindung wurde Ende 2010 ausgezahlt und voll besteuert. Die betriebliche Abfindung floss dem Kläger erst im darauffolgenden Jahr zu. In seiner Einkommensteuererklärung 2011 machte der Kläger geltend, die betriebliche Abfindung sei als Entschädigung für entgangene Einnahmen mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Das Finanzamt wollte sich dieser Argumentation jedoch nicht anschließen.

Der Arbeitnehmer zog vor Gericht und bekam Recht. In letzter Instanz entschied der Bundesfinanzhof, dass die spezielle Situation des Klägers einer der Fälle sei, wo von der Regel eine Ausnahme gemacht werden müsse.

Grundsätzlich stehe die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Veranlagungszeiträumen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entgegen, da Teilauszahlungen stets eine Progressionsmilderung bewirkten.

Davon könne jedoch dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis von  Haupt- und Nebenleistung zueinander stünden und wenn die Nebenleistung geringfügig sei.

Eine Nebenleistung könne unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger sei als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

Wer die Besteuerung von Abfindungen ganz genau verstehen möchte, kann das Urteil entweder hiernachlesen oder sich die Details – in erheblich leichter verständlicher Sprache – von einem Steuerfachmann erläutern lassen.

Adam Maxelon, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht hilft Ihnen gern. Vereinbaren Sie einfach einen Termin. (0211 - 41 66 93 40)