Stromspeicher gehört nicht zur Fotovoltaikanlage

Ein Unternehmen betrieb seit mehreren Jahren eine Fotovoltaikanlage, mit der es Strom erzeugte und diesen entgeltlich in das Stromnetz einspeiste. 2013 ließ die Firma zusätzlich einen Stromspeicher einbauen, mit der sich die erzeugte Energie speichern ließ. Den Strom, der gegen Entgelt in das Stromnetz eingespeichert wurde, hat die Batterie zuvor aber nicht gespeichert.

Die Kosten für den Kauf des Stromspeichers machte das Unternehmen als Vorsteuerabzugsbetrag geltend. Der Stromspeicher sei angeschafft worden, um einen Elektro-PKW zu laden, der zum Teil auch von der Firma genutzt werde.

Außerdem solle damit der erzeugte Strom zum Eigenverbrauch gespeichert werden. Der Speicher sei jedoch kein eigenständiges Wirtschaftsgut, weil er nicht ohne die Fotovoltaikanlage genutzt werden könne, argumentierte das Unternehmen.

Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug jedoch ab, da der gespeicherte Strom hauptsächlich für private Zwecke verwendet worden sei. Das Finanzgericht München schloss sich dieser Auffassung an. 


Ein nachträglich erworbener und eingebauter Stromspeicher werde durch seinen Einbau nicht Teil der Fotovoltaikanlage, weil er nicht für deren Betrieb erforderlich sei und auch nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms diene. Er habe eine andere Funktion als die Fotovoltaikanlage, auch wenn er mit ihr verbunden sei und ohne diese nicht genutzt werden könne. (FG München, Urteil v. 9.6.2015 - 14 K 2776/14)

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