Keine Lohnsteuerpauschalierung bei Gesellschafter-Geschäftsführer

Die so genannte Lohnsteuerpauschalierung nach dem Einkommensteuergesetz ist nicht auf die Einkünfte anwendbar, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Geschäftsführertätigkeit erhält. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in diesem Jahr klargestellt. (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.7.2015 - 11 K 3633/13; Revision zugelassen)

Das Gericht entschied über die Klage der Geschäftsführerin einer GmbH, die zwischen 2007 und 2010 für diese Tätigkeit ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 EUR erhalten hatte. An der GmbH war sie zur Hälfte selbst beteiligt. Ihr Einkommen aus der Geschäftsführertätigkeit wurde pauschal zu 20 Prozent der Besteuerung unterworfen.

Hierzu führte das Finanzgericht aus, dass eine Lohnsteuerpauschalierung nur für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung vorgenommen werden könne. Zwar kann nach der Auffassung der Sozialgerichte auch die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sein.

Maßgeblich ist jedoch, ob sich der Geschäftsführende in einer Position persönlicher Abhängigkeit befindet. Eine solche Abhängigkeit liegt danach nicht vor, wenn der Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterstellung Maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen in der GmbH hatte.

Eine solche Stellung hat ein Geschäftsführer nach Ansicht der Gerichte regelmäßig dann, wenn er einen Anteil von mindestens der Hälfte des Stammkapitals besitzt.

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