ÜberbrÜckungshilfe IV: Das sind die neuen FÖrderbedingungen

Das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium haben die Bedingungen für die verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen bekanntgegeben. Die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Überbrückungshilfe III Plus wird danach als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt.

Unternehmen können weiterhin eine Erstattung von Fixkosten beantragen. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch die Corona-Pandemie bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2019.

Der Höchstfördersatz liegt bei 90 Prozent der Fixkosten, der bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent gezahlt wird. Die förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert. Auch bei der Überbrückungshilfe IV können Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung und Versicherungen geltend gemacht werden.

Allerdings sind Ausgaben für Modernisierung oder Renovierungsarbeiten, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen genutzt wurden, ab Januar 2022 keine Kostenposition mehr, die im Rahmen der Überbrückungshilfe erstattet werden.

Maximal ist über über alle Programme hinweg unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben eine Förderung von 54,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag bleibt bei 10 Millionen Euro.

Der Eigenkapitalzuschuss wurde erhöht: Wer im Dezember 2021 und Januar 2022 durch Corona einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erleidet, kann durch die Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.

Bei Schaustellern, Marktleuten und privaten Veranstaltern von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens der Hälfte im Vergleich zu ihrem üblichen Umsatz nachweisen.

Möchten Sie erfahren, ob auch Ihr Unternehmen die Förderung durch die Überbrückungshilfe IV in Anspruch nehmen kann? Adam Maxelon, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 41669340.