Leasingsonderzahlungen für Firmenwagen sind absetzbare Betriebsausgaben

In einem Fall, den das Finanzgericht Schleswig-Holstein jetzt entschieden hat, stritten die Beteiligten über die Frage, in welcher Höhe eine Leasingsonderzahlung für ein teilweise privat und teilweise geschäftlich genutztes Firmenauto von der Steuer abgesetzt werden kann.

Ein Unternehmer hatte im Dezember 2013 einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren geschlossen. Er leistete dabei eine Leasingsonderzahlung von rund 36 500 Euro. Im Dezember 2013 nutzte er das Fahrzeug zu rund 71 Prozent für seine selbständige Tätigkeit und zu rund 13 Prozent im Rahmen einer Vermietungstätigkeit. In der übrigen Zeit fuhr er den Wagen privat.

Im Leasingzeitraum von Dezember 2013 bis Dezember 2016 nutzte der Unternehmer das Fahrzeug jedoch insgesamt lediglich zu gut 12 Prozent für seine selbständige Tätigkeit und zu etwa 6 Prozent für seine Vermietungstätigkeit. Beim Finanzamt begehrte er für 2013 die Leasingsonderzahlung ausgehend von einem beruflichen Nutzungsanteil von 84 Prozent als Betriebsausgabe beziehungsweise als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Das Finanzamt verweigerte dies. Daraufhin zog der Unternehmer vor Gericht und bekam Recht.

Die schleswig-holsteinischen Finanzrichter führten aus: Fährt ein nicht bilanzierungspflichtiger Steuerzahler ein geleastes Firmenauto für unternehmerische Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben. (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 23.11.2020 - 3 K 1/20 ; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 1/21).

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