BAG: Urlaubsanspruch bei fristloser Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Februar seine Rechtsprechung zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Kündigung eines Arbeitnehmers geändert. „Das ist eine wichtige Entscheidung“, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt und Steuerberater Düsseldorf, Adam Maxelon. Vor allem Arbeitgeber sollten die Folgen des Urteils beachten.

Eigentlich gibt es am Paragraphen 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes wenig herumzudeuteln: „Kann Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden“, steht dort geschrieben, „ist er finanziell abzugelten.“

Bisher konnten Unternehmen jedoch im Fall einer fristlosen Kündigung einen noch bestehender Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers mit einem Vermerk in der Freistellungserklärung erfüllen.

Im Kündigungsschreiben wurde Arbeitnehmern bisher regelmäßig mitgeteilt, dass sie im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche von der Arbeit freigestellt würden.

Nach der Entscheidung des BAG ist das in Zukunft nicht mehr möglich. Die Erfurter Richter haben sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst. Mit Blick auf den so genannten einheitlich-zweigliedrigen Urlaubsanspruch verlangt das oberste deutsche Arbeitsgericht nun bei einer fristlosen Kündigung nun immer eine finanzielle Urlaubsabgeltung. (BAG, Urteil v. 10.2.2015 - 9 AZR 455/13)

Rechtsanwalt und Steuerberater Adam Maxelon empfiehlt: Arbeitgeber sollten den Kündigungstermin um den noch bestehenden Urlaubsanspruch zeitlich nach hinten verschieben, um einem Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers zu entgehen.